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Freie Routerwahl
Einige Netzbetreiber lassen bisher ausschließlich eigene Router am Breitbandanschluss von Verbrauchern zu. Um eine freie Gerätewahl zu ermöglichen und mehr Wettbewerb zu schaffen, legte die Bundesregierung eine gesetzliche Neuregelung vor.
Gesetzliche Neuregelung stärkt Verbraucher und Wettbewerb
Die Vorgabe einiger Netzbetreiber, ausschließlich eigene Router zuzulassen, verhindert nicht nur eine freie Produktauswahl für die Verbraucher, sondern beschränkt auch den Wettbewerb, da die Hersteller von Routern und Modems in hoher Abhängigkeit einiger weniger Netzbetreiber stehen. Zur Stärkung von Verbrauchern und Wettbewerb brachte das BMWi eine gesetzliche Regelung ein, um Routerfreiheit zu ermöglichen. Im November 2015 haben Bundestag und Bundesrat den Gesetzentwurf zur Routerfreiheit beschlossen. Das Gesetz trat zum 1. August 2016 in Kraft.
Matthias Machnig, Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: „Die Praxis einiger Netzbetreiber, ihren Kunden bestimmte Geräte zum Anschluss an das öffentliche Telekommunikationsnetz vorzuschreiben, hat viele Verbraucher verärgert. Damit ist seit heute Schluss. Mit dem Routergesetz schaffen wir nicht nur mehr Wettbewerb auf dem Gerätemarkt, sondern stärken auch die Souveränität und Selbstbestimmung der Verbraucher.“
Freie Wahl bei allen Endgeräten
Die Neuregelungen beim Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) stellen sicher, dass alle Arten von Endgeräten (Router, Kabelmodem) von der Liberalisierung erfasst sind. Damit wird auch dem europäischen Ziel eines offenen und freien Warenverkehrs von Telekommunikationsgeräten Rechnung getragen.
Durch Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) wird der Netzzugang der Verbraucher nun als sogenannter passiver Netzabschlusspunkt definiert. Das bedeutet konkret: Das Telekommunikationsnetz – dessen Ausgestaltung die Netzbetreiber bestimmen – endet gemäß den Neuregelungen bereits vor dem Router. Der Router selbst gehört als aktives Endgerät somit nicht mehr zum Telekommunikationsgesetz. Damit wird die aktuelle Praxis einiger Anbieter beendet, ihre eigenen Router als aktiven Zugangspunkt zum öffentlichen Netz zu definieren und hiermit Verbraucher an einen vorgeschriebenen Router zu binden.
Anbieter von Telekommunikationsdiensten dürfen ihren Kunden auch weiterhin ein Endgerät (Router/Modem) anbieten oder zur Verfügung stellen. Die Verbraucher erhalten durch den Gesetzentwurf allerdings eine Wahlfreiheit: Telekommunikationsanbieter dürfen ihre Kunden künftig nicht mehr zwingen, ein bestimmtes Endgerät zu verwenden. Erfasst sind alle Arten von Endgeräten wie Router oder Kabelmodem. Das Gesetz sieht zudem vor, dass Netzbetreiber die notwendigen Zugangsdaten unaufgefordert herausgeben müssen.
Öffentliche Konsultation
Verbände und Unternehmen waren bis 20. März 2015 eingeladen, den Gesetzentwurf (PDF: 274 KB) zu kommentieren. Die zahlreich eingegangenen Stellungnahmen sind hier abrufbar. Der Gesetzentwurf wurde am 7. April 2015 bei der Europäischen Kommission nach der Richtlinie 98/34/EG notifiziert – bis zum 8. Juli lief die Stillhaltefrist.